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   VG Schleswig, 05.04.2004 - 1 A 17/02   

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VG Schleswig, 05.04.2004 - 1 A 17/02 (https://dejure.org/2004,27169)
VG Schleswig, Entscheidung vom 05.04.2004 - 1 A 17/02 (https://dejure.org/2004,27169)
VG Schleswig, Entscheidung vom 05. April 2004 - 1 A 17/02 (https://dejure.org/2004,27169)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus VG Schleswig, 05.04.2004 - 1 A 17/02
    Ein spezifischer Finanzierungszweck liegt dann vor, wenn der Grad der spezifizierten Zweckbindung erheblich ist (vgl. BVerfGE 67, 256, 275 ff.; 55, 274, 311).

    Die haushaltsrechtliche Behandlung des Abgabenaufkommens ist für die rechtliche Einordnung einer Abgabe kein konstitutives Element (vgl. BVerfGE 55, 274, Leitsatz Nr. 2 c).

    Um eine homogene Gruppe der Abgabenschuldner handelt es sich, wenn eine gesellschaftliche Gruppe durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftspflichtigen Wirklichkeit vorgegebenen Interessenlage oder durch besondere Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbar ist (vgl. BVerfGE 55, 274 und 305; 67, 256, 276).

    Eine Gruppe ist zur Finanzierung einer Aufgabe nur heranzuziehen, wenn zwischen dem Kreis der Abgabenpflichtigen und dem verfolgten Zweck eine spezifische Sachnähe besteht (vgl. BVerfGE 55, 274, 306 f; 67, 256, 276).

    Unschädlich ist es jedoch, wenn Andere oder die Allgemeinheit darüber hinaus von der Abgabenverwendung profitieren (vgl. BVerfGE 55, 274, 317).

    Zu den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben und Zulässigkeitsanforderungen an Sonderabgaben gehört, dass durch eine periodische Legitimation überprüft wird, ob das Erfordernis der Abgabenerhebung fortbesteht (vgl. BVerfGE 55, 274, 308).

    Der Beitrag ähnelt der Sonderabgabe, weil die Gruppe der Abgabenschuldner eine Finanzierungsverantwortlichkeit für eine öffentliche Aufgabe besitzen muss (vgl. BVerfGE 55, 274, 306).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus VG Schleswig, 05.04.2004 - 1 A 17/02
    Das Prinzip des Steuerstaates besagt, dass allgemeine Staatsaufgaben aus Steuern zu finanzieren sind (vgl. BVerfGE 82, 159, 178; 78, 249, 266 f.).

    Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans besitzt die Funktion, dass Regierung und Parlament die Kontrolle über das gesamte staatliche Finanzvolumen besitzen (vgl. BVerfGE 93, 193, 343; 82, 159, 197; 91, 186, 202).

    Eine gruppennützige Verwendung des Abgabenaufkommens liegt vor, wenn es überwiegend im Interesse der Abgabepflichtigen verwendet wird (vgl. BVerfGE 82, 159, 180).

    Nicht jedes Gruppenmitglied muss eine individuelle Leistung erhalten, sondern das Abgabenaufkommen ist im Interesse der Gesamtgruppe zu verwenden (vgl. BVerfGE 82, 159, 180 f).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VG Schleswig, 05.04.2004 - 1 A 17/02
    Da regelmäßig die Abgabenschuldner auch Steuerschuldner sind, bedarf es einer Rechtfertigung aus Sachgründen für die weitere Belastung (vgl. BVerfGE 93, 319, 334).

    Entscheidend ist vielmehr, dass jede nicht-steuerliche Belastung einer Teilgruppe vor den Grundsätzen der Finanzverfassung und den Grundrechten gerechtfertigt werden muss (vgl. BVerfGE 93, 319, 343 ff; BVerfG NJW 1997, S. 573).

    Die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben ist grundsätzlich zulässig, bedarf jedoch der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995, Az. 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93, BVerfGE 93, 319, 334).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus VG Schleswig, 05.04.2004 - 1 A 17/02
    Ein spezifischer Finanzierungszweck liegt dann vor, wenn der Grad der spezifizierten Zweckbindung erheblich ist (vgl. BVerfGE 67, 256, 275 ff.; 55, 274, 311).

    Um eine homogene Gruppe der Abgabenschuldner handelt es sich, wenn eine gesellschaftliche Gruppe durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftspflichtigen Wirklichkeit vorgegebenen Interessenlage oder durch besondere Gegebenheiten von der Allgemeinheit abgrenzbar ist (vgl. BVerfGE 55, 274 und 305; 67, 256, 276).

    Eine Gruppe ist zur Finanzierung einer Aufgabe nur heranzuziehen, wenn zwischen dem Kreis der Abgabenpflichtigen und dem verfolgten Zweck eine spezifische Sachnähe besteht (vgl. BVerfGE 55, 274, 306 f; 67, 256, 276).

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus VG Schleswig, 05.04.2004 - 1 A 17/02
    Die Beitragserhebung ist gerechtfertigt, da er als öffentlich-rechtliche Vorteilsausgleichung den Interessenten an den Kosten an der öffentlichen Einrichtung beteiligt und ihnen einen individualisierbaren Vorteil anbietet (vgl. BVerfGE 9, 290, 298; 38, 281, 311).
  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus VG Schleswig, 05.04.2004 - 1 A 17/02
    Die Abgabenordnung versteht unter einem Beitrag die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung (vgl. BVerfGE 7, 244, 254f.).
  • BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus VG Schleswig, 05.04.2004 - 1 A 17/02
    Der Ausgleich von Vorteilen und Lasten ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt (vgl. BVerfGE 9, 291, 297f.).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus VG Schleswig, 05.04.2004 - 1 A 17/02
    Das Prinzip des Steuerstaates besagt, dass allgemeine Staatsaufgaben aus Steuern zu finanzieren sind (vgl. BVerfGE 82, 159, 178; 78, 249, 266 f.).
  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

    Auszug aus VG Schleswig, 05.04.2004 - 1 A 17/02
    Eine Sperrwirkung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn nach der Gesamtwürdigung des betroffenen Normbereiches eine erschöpfende Regelung einer bestimmten Materie vorliegt (vgl. BVerfGE 7, 342, 347; 49, 343, 358; 67, 299, 324).
  • BVerfG, 09.01.1996 - 2 BvL 12/95

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus VG Schleswig, 05.04.2004 - 1 A 17/02
    Entscheidend ist vielmehr, dass jede nicht-steuerliche Belastung einer Teilgruppe vor den Grundsätzen der Finanzverfassung und den Grundrechten gerechtfertigt werden muss (vgl. BVerfGE 93, 319, 343 ff; BVerfG NJW 1997, S. 573).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

  • BVerfG, 22.04.1958 - 2 BvL 32/56

    Hamburgisches Urlaubsgesetz

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Entsprechendes gilt auch für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 5.4.2004 - 1 A 17/02 - juris Rn. 42), das ebenfalls zum Tiergesundheitsrecht i.w.S. zählt (VG Schleswig-Holstein a.a.O. Rn. 58).

    Regelungen zu Beihilfen oder sonstigen Leistungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 18 ff.) bzw. für die Tierkörperbeseitigung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 5.4.2004 - 1 A 17/02 - juris Rn. 42 ff.) enthält das Bundesrecht dagegen nicht.

    Insoweit wird ihnen eine Beihilfe in Form einer Sachleistung in Höhe der ansonsten an den Beseitigungspflichtigen zu zahlenden Gebühren bzw. Entgelte nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayAGTierNebG gewährt, sodass es sachlich gerechtfertigt ist, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 5.4.2004 - 1 A 17/02 - juris Rn. 46).

  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Entsprechendes gilt auch für die Erfüllung von Aufgaben nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 5.4.2004 - 1 A 17/02 - juris Rn. 42), das ebenfalls zum Tiergesundheitsrecht i.w.S. zählt (VG Schleswig-Holstein a.a.O. Rn. 58).

    Regelungen zu Beihilfen oder sonstigen Leistungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 18 ff.) bzw. für die Tierkörperbeseitigung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 5.4.2004 - 1 A 17/02 - juris Rn. 42 ff.) enthält das Bundesrecht dagegen nicht.

    Insoweit wird ihnen eine Beihilfe in Form einer Sachleistung in Höhe der ansonsten an den Beseitigungspflichtigen zu zahlenden Gebühren bzw. Entgelte nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayAGTierNebG gewährt, sodass es sachlich gerechtfertigt ist, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 5.4.2004 - 1 A 17/02 - juris Rn. 46).

  • VG Schleswig, 17.12.2007 - 1 A 53/06
    Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung, insbesondere soweit damit die Tierkörperbeseitigung finanziert werde, habe das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 05.04.2004 (Az.: 1 A 251/01, 1 A 17/02 und 1 A 18/02) ausführlich geprüft und gewürdigt.

    Die Erhebung der Beiträge aller Tierbesitzer diente somit der Verhinderung der Umgehung der Andienungspflicht des einzelnen Tierbesitzers (vgl. VG Schleswig, U. v. 05.04.2004 1 A 17/02 , zitiert nach juris.).

    Hinsichtlich des bisherigen Finanzierungssystems durch Erhebung eines Beitrages zur Tierkörperbeseitigung hatte das Gericht Folgendes ausgeführt (Urteile vom 05.04.2004: 1 A 17/02, 1 A 18/02 und 1 A 251/01): bb) Die Beiträge zur Tierkörperbeseitigung erfüllen auch die Anforderungen, die an Beiträge im abgabenrechtlichen Sinne zu stellen sind.

    Somit wird das von der Gesamtheit der Tierbesitzer aufgewendete Volumen der gesamten Gruppe wieder gut gebracht (vgl. VG Schleswig, U. v. 05.04.2004 1 A 17/02 , a.a.O.).

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